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Waldbrandgefährdung

Aufgrund regionaler Unterschiede in der Waldbrandgefährdung werden die sächsischen Wälder in folgende Waldbrandgefahrenklassen eingestuft:

  1. Waldbrandgefahrenklasse A   Gebiete mit hoher Waldbrandgefahr
  2. Waldbrandgefahrenklasse B   Gebiete mit mittlerer Waldbrandgefahr
  3. Waldbrandgefahrenklasse C   Gebiete mit geringer Waldbrandgefahr

Die Abgrenzung und Darstellung der einzelnen Waldbrandgefahrenklassen erfolgt administrativ auf Basis der Gemeinden. Die Ausweisung der Waldbrandgefahrenklassen beruht auf den langjährig statistisch erfassten Waldbränden, deren Brandfläche und Häufigkeit unter Berücksichtigung der Zünd- und Brennbereitschaft vorhandener Waldstrukturen (Baumartenzusammensetzung und Alter) sowie regionaler Standort- und Klimaverhältnisse. Die Gebiete mit der höchsten Waldbrandgefährdung befinden sich im nördlichen Teil Sachsens. Dies resultiert aus geringen Jahresniederschlagsmengen, wasserdurchlässigen Sandböden und großflächigen sehr zündbereiten Kiefernbeständen.

Die Einstufung der Wälder in Waldbrandgefahrenklassen ermöglicht den staatlichen und kommunalen Behörden sowie allen Waldeigentümern, Vorsorgemaßnahmen im Rahmen des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen umzusetzen.

Gleichzeitig bilden die Waldbrandgefahrenklassen die Basis für statistische Waldbranderhebungen des Landes, des Bundes und der EU. Die nachfolgenden Waldbrandstatistiken des Freistaates Sachsen geben einen Überblick über das Waldbrandgeschehen in den einzelnen Jahren:

Unter Berücksichtigung der Waldbrandgefahrenklassen werden zur weiteren Regionalisierung der örtlichen Waldbrandgefahr so genannte Vorhersageregionen durch die Forstbehörden in Abstimmung mit dem Deutschen Wetterdienst ausgewiesen.

Für jede dieser derzeit 31 Regionen und die jeweils zugeordneten Gemeinden berechnet der Deutsche Wetterdienst (DWD) täglich aktuelle Waldbrandgefahrenstufen.

Mit Hilfe von fünf Waldbrandgefahrenstufen wird die aktuelle witterungs-, standorts- und vegetationsabhängige Waldbrandgefahr wie folgt dargestellt:

Waldbrandgefahrenstufe Waldbrandgefahr
1 sehr geringe Gefahr
2 geringe Gefahr
3 mittlere Gefahr
4 hohe Gefahr
5 sehr hohe Gefahr

Die neuen Waldbrandgefahrenstufen von 1 bis 5 ersetzen die bis 2013 verwendeten Waldbrandwarnstufen 0 (sehr geringe Gefahr) bis 4 (sehr hohe Gefahr).

Die Ermittlung und Bereitstellung der Waldbrandgefahrenstufen für den Freistaat Sachsen erfolgt im Rahmen des hoheitlichen Waldbrandwarndienstes des DWD. Mit Beginn der Waldbrandsaison 2014 führt Sachsen den bundesweit einheitlichen Waldbrandgefahrenindex (WBI) ein, der vom DWD entwickelt wurde und den bisherigen Index M68 ablöst.

Die Berechnung der regionalisierten Waldbrandgefahrenstufen erfolgt täglich für den aktuellen Tag und für drei Folgetage anhand aktueller Wetter- und Prognosedaten.

Die ausgelösten Waldbrandgefahrenstufen sind bis zur nächsten Bekanntgabe durch den DWD gültig.

In der besonders waldbrandgefährdeten Zeit (in der Regel ab Mitte Februar bis Mitte Oktober) werden die Waldgebiete der Waldbrandgefahrenklasse A und B innerhalb der Landkreise Görlitz, Bautzen, Meißen und Nordsachsen ab ausgewiesener Waldbrandgefahrenstufe 2 durch die unteren Forstbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit überwacht.

Die Überwachung erfolgt durch ein kameragestütztes Automatisches Waldbrandfrüherkennungssystem (AWFS). In kleinerem Umfang werden zudem noch Feuerwachtürme mit Beobachtern besetzt.

Foto: Kamera auf Feuerwachturm
Foto: Detektionseinheit (Kamera) des AWFS-Systems - installiert auf einem Feuerwachturm 

Die kameragestützte Waldbrandfrüherkennung erfolgt mit dem System »FIRE-WATCH«.

Rauchmeldungen der insgesamt 18 in Sachsen installierten Kameras werden an die AWFS-Zentrale der Integrierten Regionalleitstelle Ostsachsen und an die AWFS-Zentrale Eilenburg des Landkreises Nordsachsen übertragen und dort von speziell ausgebildeten Forstwirten bearbeitet. Bei Verdacht auf Rauchentwicklung in Folge eines Waldbrandes werden die Informationen direkt an die Diensthabenden der Leitstellen Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (BRK) sowie an die Feuerwehren weitergegeben.

Karte von Sachsen mit eingezeichneten Standorten der FIREWATCH-Kameras.
Standorte der FIREWATCH-Kameras in Sachsen 
Bildschirmansicht eines Arbeitsplatzes in einer Überwachungszentrale des AWFS-Systems
Abbildung: Bildschirmansicht eines Arbeitsplatzes in einer AWFS-Zentrale 

Der Umgang mit offenem Feuer im Wald ist unabhängig von den ausgegebenen Waldbrandgefahrenstufen ganzjährig verboten. Damit sind das Rauchen, das Grillen, das Zünden von Lagerfeuern oder die Inbetriebnahme von Himmelslaternen generell untersagt. Grundlage dafür ist das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (§ 15 SächsWaldG). Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Bußgeldern durch die Forstbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte geahndet.

Offene Feuer dürfen nach § 15 SächsWaldG ebenso nicht am Wald bis zu einem Abstand von 100 Metern entzündet werden. Ausnahmen können von den zuständigen unteren Forstbehörden genehmigt werden.

Darüber hinaus ist es seit dem 01.10.2009 im Freistaat Sachsen verboten, Himmelslaternen (auch als Skylaternen, Kong-Ming-Laternen, Wunschlaternen oder Himmelsfackeln bezeichnet) aufsteigen zu lassen. Die Landesdirektion hat entsprechende Polizeiverordnungen erlassen. Für die Kontrolle der Einhaltung dieser Verordnungen ist die jeweilige Gemeinde zuständig. Der unerlaubte Start einer Himmelslaterne kann eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro nach sich ziehen.

Das Befahren von Waldwegen mit Motorfahrzeugen ist ganzjährig nach § 11 SächsWaldG untersagt. Die trockene Bodenvegetation im Wald kann sich leicht entzünden und großflächige Waldbrände verursachen. Die Zufahrtswege zu den Waldgebieten sind generell nicht mit Fahrzeugen zu blockieren, da die Waldwege Rettungswege für Feuerwehren und Krankenfahrzeuge sind und der Holzabfuhr dienen.

Im Brandfall ist umgehend die Leitstelle der Feuerwehr (Telefon 112) zu informieren.

Besondere Verhaltensregeln bei Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5

In den am stärksten Waldbrand gefährdeten nord- und nordostsächsischen Kiefernwäldern wird bei hoher und sehr hoher Waldbrandgefahr (Stufe 4 und 5) empfohlen, diese Waldgebiete zur eigenen Sicherheit zu meiden. Sollte eine Wanderung trotzdem durch den Wald führen, dürfen die Hauptwege nicht verlassen werden.

Bitte informieren Sie sich auch auf den Internetseiten der Landkreise bzw. kreisfreien Städte und bei den Gemeinden über Anordnungen und Maßnahmen des vorbeugenden Waldbrandschutzes.

Landkreis Nordsachsen

Das Landratsamt Nordsachsen hat seine Allgemeinverfügung vom 29.07.2022 zum Betretungsverbot von Waldflächen mit Wirkung vom 07.09.2022 aufgehoben.

Somit gilt im Landkreis Nordsachsen wieder die Allgemeinverfügung zur Sperrung des Waldes vom 09.01.2014, die das Betreten des Waldes bei Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5 eingeschränkt.

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